Kindertagespflege ist ein Förder- und Betreuungsangebot für Kinder von Geburt bis einschließlich 13 Jahren. Sie kann im Haushalt der Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater), im Haushalt der Kindeseltern oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen. Vom Jugendamt geförderte Tagespflegepersonen müssen ihre Eignung nachweisen und über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit durch das Kreisjugendamt begleitet und fortgebildet.
Das Kinderbildungsgesetz NRW sieht für die Kindertagespflege genau wie für Kindertageseinrichtungen einen eigenständigen Bildungsauftrag vor.
Die Kindertagespflege dient zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und soll ein individuelles Förder- und Betreuungsangebot im kleinen überschaubaren familiennahen Rahmen bieten.
In Anspruch genommen wird sie für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren oder ergänzend zu institutionellen Angeboten (Kindertageseinrichtungen, betreute Schule), wenn deren Öffnungszeiten nicht mit den Arbeitszeiten der Eltern übereinstimmen (Randzeitenbetreuung).
Der Kreis Paderborn bietet Eltern Beratung in allen Fragen zur Tagesbetreuung von Kindern, qualifizierte Vermittlung und Begleitung von Betreuungsverhältnissen.
Tageseltern (in der Regel -müttern) wird eingehende Vorbereitung, Vermittlung, Kontakt zu anderen Tageseltern, Fortbildung / Qualifizierung geboten.
Nach §§ 24 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe –) hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Betreuung in Kindertagespflege. Für Kinder unter 1 Jahr gelten besondere Voraussetzungen.
Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung, haben die Eltern öffentlich-rechtliche Beiträge zu den entstehenden Betriebskosten zu zahlen, die nach Höhe des Einkommens unterschiedlich ausfallen.
Zu Grunde gelegt wird das Bruttojahreseinkommen der Familie (in der Regel beider Elternteile).
Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, bleiben beitragsfrei. Bei Geschwisterkindern in unterschiedlichen Betreuungsformen (Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege) ist jeweils der höhere Beitrag zu entrichten, die anderen Geschwisterkinder sind frei.
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder in Kindertageseinrichtungen werden, sind nicht Bestandteil des Elternbeitrages. Sie werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen erhoben.
Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (gültig ab 01.08.2019):
Elternbeitragstabelle gültig vom 01.08.2013 bis 31.07.2019
Wenn Eltern und das / die Kind/er im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, den Elternbeitrag zu zahlen, können sie einen Antrag auf Erlass beim Kreisjugendamt Paderborn stellen.
Neben der Zahlung des Pflegegeldes und der Berechnung / Einziehung der Elternbeiträge wird auch die Fachberatung vom Jugendamt wahrgenommen. Hierzu zählen u.a.
• Beratung von Tagespflegepersonen und Eltern
• Werbung von geeigneten Tagespflegestellen
• Überprüfung und Qualifizierung von Tagespflegefamilien
• Vermittlung von Betreuungsverhältnissen
• Begleitung bestehender Betreuungsverhältnisse
Links zu weiteren Informationen
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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