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Pressemeldung vom 16.07.2015

190 m hohes Windrad am Haxterberg darf nicht gebaut werden - Verwaltungsgericht Minden bestätigt Ablehnung durch den Kreis Paderborn -

Kreis Paderborn (krpb). Ein in Paderborn-Dahl geplantes, 190 m hohes Windrad darf aufgrund der Nähe zum Verkehrslandeplatz Haxterberg nicht gebaut werden. Das Verwaltungsgericht in Minden hat in seinem Urteil vom 15. Juli den ablehnenden Bescheid durch den Kreis Paderborn bestätigt. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung ist in zwei Wochen zu rechnen.

Der Kreis als Genehmigungsbehörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz hatte die Windkraftanlage im Juli 2013 abgelehnt. In seiner Begründung stützte sich der Kreis auch auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster als zuständige Luftfahrtbehörde. Diese hatte ihre Zustimmung zum Bau der Windkraftanlage versagt, weil der geplante Standort sich in einem Abstand von lediglich 500 m zum „Queranflug 24 der veröffentlichten Platzrunde des Flugplatzes Paderborn-Haxterberg“ befinde. Die Platzrunde ist ein geregeltes An- und Abflugverfahren für Flüge. Sie dient z. B. der Einleitung eines sicheren Landeanfluges, aber auch dem Schutz lärmempfindlicher Gebiete rund um den Flugplatz.

Der Kläger kritisierte die veröffentlichte Platzrunde und hielt eine Verlegung für sinnvoll. Die Luftfahrtbehörde hatte ihre ablehnende Stellungnahme auf die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 gestützt. Dort heißt es unter Punkt 6: „Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten.“

Letztlich folgte das Gericht der Gefahrenpotenzialeinschätzung seitens der Luftfahrtbehörde. Diese sieht die Gefahr eines möglichen Zusammenstoßes von Segel- und Kleinflugzeugen mit rotierenden Flügeln eines Windrades, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Platzrunde knapp 100 m hohe Windräder stehen würden. Das Gericht führte darüber hinaus aus, dass die veröffentlichte Platzrunde als verbindlich gilt und der Kläger somit keinen Anspruch auf Verlegung habe.

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