Kernpunkte der BHV1-Sanierung in NRW
- Altreagenten : Gesamtbestand bis zum 31.12. 2009
- Neureagenten: Gesamtbestand unverzüglich
- falls nicht möglich: Ausnahmeregelung
Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung:
- Merzung aller Reagenten bis zum 31.12.09 (Schlachtprämie bis 30.09.09) oder
- Vorlage eines betrieblichen Sanierungskonzepts in Zusammenarbeit mit dem Hoftierarzt
Voraussetzungen:
- BHV-1 Freiheit wird bis zum 31.12.2012 erreicht und
- Antragsstellung des Tierhalters auf eine Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung
Verpflichtungserklärung des Tierhalters (ist der Anlage beigefügt!) muss bis zum 31.12.2009 dem Veterinäramt vorliegen, ansonsten Gesamtbestandsimpfung!
Inhalt des Sanierungskonzeptes
- Alle BHV1-Reagenten sind bis zum 31.12.12 gemerzt,
- alle BHV-1 Reagenten stehen unter Impfschutz und werden in den erforderlichen Intervallen nachgeimpft,
- alle Zuchtrinder über 9 Monaten werden in max. 12 monatigem Abstand blutserologisch untersucht,
- Neureagenten werden innerhalb von 4 Wochen gemerzt und nach 30 Tagen eine erneute Gesamtbestandsuntersuchung durchgeführt, andernfalls muss der Gesamtbestand geimpft werden
Sanierungskonzept muss vom Veterinäramt genehmigt werden!
- Weideverbot ab dem 1.1.2010 gilt nicht
- Gesamtbestandsimpfung,
- Ausmerzung der Reagenten oder
- genehmigtes Sanierungskonzept mit Reagentenimpfung
- Altreagenten sind bis zum 31.12.09 mit roten Ohrmarken zu kennzeichnen,
- Neureagenten innerhalb von 2 Wochen nach Identifizierung,
- bei Verlust Nachkennzeichnung innerhalb von 2 Wochen,
- Ausnahme: Alle Rinder werden ausschließlich in Stallhaltung gehalten und nur zur Schlachtung abgegeben
- Reagenten sind im Bestandsregister mit dem Vermerk „BHV-1“ einzutragen,
- BHV1 - Impfungen unter Angabe der LOM, des Impfstoffs und des Impfdatums,
- Tierarzt trägt die Impfung in die HIT Datenbank ein,
- Altergebnisse werden vom Veterinäramt eingetragen
Ab spätestens dem 1.10.2009 dürfen nur noch maschinenlesbare Untersuchungs-anträge aus der HIT Datenbank verwendet werden, andernfalls stellen die Untersuchungsämter dem Tierhalter die Kosten der Untersuchung und des Verwaltungsaufwandes in Rechnung.