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Vormundschaften und Pflegschaften

Für Minderjährige, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, bestellt das Familiengericht einen Vormund.

Sind Eltern lediglich in Teilbereichen mit ihrer Elternverantwortung überfordert, so wird eine Pflegschaft eingerichtet.

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn ein Kind keinen sorgeberechtigten Elternteil hat.


Video für Kinder und Jugendliche zum Thema Vormundschaft:

https://vormundschaft.net/video-zur-vormundschaft/

Vormundschaft und Pflegschaft

Für Minderjährige, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, bestellt das Familiengericht einen Vormund. Die Vormundschaft umfasst die gesamte elterliche Sorge. Das heißt, die Inhalte verändern sich durch die Einrichtung der Vormundschaft nicht, lediglich die ausführenden Personen. Dass es sich hierbei um einen Ersatz handelt wird unter anderem auch dadurch dokumentiert, dass die Vormundschaft nur eintritt, wenn die Eltern ihre Sorge nicht ausüben können und dann beendet wird, wenn die Eltern ihre Aufgaben wieder verantwortlich wahrnehmen können oder das Mündel volljährig wird.

Sind Eltern lediglich in Teilbereichen mit ihrer Elternverantwortung überfordert, so wird eine Pflegschaft eingerichtet. Der Wirkungskreis des Pflegers umfasst dann beispielsweise die Bestimmung des Aufenthalts, die Gesundheitsfürsorge oder Vermögensangelegenheiten. Ferner kann ein Ergänzungspfleger z.B. zur Vertretung eines Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt werden.

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn ein Kind keinen sorgeberechtigten Elternteil hat. Dies ist regelmäßig bei minderjährigen unverheirateten Müttern der Fall. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter. Hier ist zu beachten, dass die Mutter tatsächlich die elterliche Sorge ausübt, als "Wächter" aber das Jugendamt zum gesetzlichen Vormund bestellt wird.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt auch ein, wenn Eltern in die Adoption einwilligen. Mit der Einwilligung in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils.

Bestellte Vormundschaften

Das Familiengericht kann verschiedene Personen zum Vormund/Pfleger bestellen: Den Amtsvormund vom Jugendamt, einen selbständig tätigen Berufsvormund, einem ein Verein zugehörigen Vereinsvormund oder auch einem ehrenamtlichen Einzelvormund. Das Jugendamt findet gemeinsam mit dem Mündel eine geeignete Person, die dem Familiengericht dann vorgeschlagen wird.

Der Gesetzgeber gibt einem geeigneten ehrenamtlichen Einzelvormund den Vorrang, sofern im Einzelfall der Einsatz einer solchen Person geeignet ist und eine ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Diese kann eine Person aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis des Kindes/Jugendlichen sein, Pflegeeltern oder aber eine ehrenamtliche Person, die bislang noch keinen Bezug zu dem Kind hatte, aber bereit und in der Lage ist, diese Verantwortung zu übernehmen. Der Einzelvormund erfährt Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Der bestellte Vormund verpflichtet sich beim Familiengericht durch Handschlag an Eides statt, die Vormundschaft gewissenhaft zu führen und erhält eine "Bestallungsurkunde".

Das Kreisjugendamt Paderborn sucht ständig Personen, die sich ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche engagieren wollen. Die Aufgabe eines Vormundes ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, mit der Kinder und Jugendliche unmittelbar unterstützt werden können. Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger diese wichtige Aufgabe, sofern die Person geeignet ist. Mehr Informationen gibt es in dem Flyer unter "downloads".

Am 1.7.2012 ist die 2. Stufe der Revision des Vormundschaftsrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Änderungen sind seitdem verbindlich. Die wichtigsten Novellierungen sind:

  • Die monatliche Kontaktpflicht zum Mündel in dessen gewöhnlicher Umgebung (§ 1793, Abs. 1a BGB)
  • Die Verpflichtung des Vormundes, die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten (§ 1800 BGB)
  • Die Verpflichtung des zuständigen Amtsgerichtes zur Beaufsichtigung der Einhaltung der vorgeschriebenen monatlichen persönlichen Mündelkontakte des Vormundes (§ 1837 BGB)
  • Die Vorgabe des Vormundes, Angaben zu den monatlichen persönlichen Mündelkontakten im jährlichen Bericht an das Amtsgericht zu machen (§ 1840 BGB)
  • Die Möglichkeit zur Entlassung des Vormundes aus seinem Amt, wenn die erforderlichen persönlichen Mündelkontakte nicht eingehalten werden (§ 1908b BGB)
  • Die Vorgabe, das Mündel vor Übertragung der Vormundschaft an diesem Prozess zu beteiligen (§ 55, Abs. 2 SGB VIII)
  • Die maximale Fallzahlbegrenzung eines Amtsvormundes auf 50 Fälle pro Vollzeitstelle (§ 55, Abs. 2 SGB VIII)
Amt
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Abteilung
Vormundschaften
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