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Bildungs- und Integrationspilot

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Vorsorge und Pflege

 
 
 

Pflege-Voraussetzungen

Krankheit, Alter, eine Behinderung oder ein Unfall gehen oft mit einem hohen Bedarf an Unterstützung durch andere Personen einher. Doch nicht jede oder jeder Betroffene ist nach dem Pflegeversicherungsgesetz dann auch gleichzeitig pflegebedürftig.
Pflegebedürftig laut Gesetz sind Menschen, die im Alltag durch körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung auf dauerhafte Hilfe (mindestens sechs Monate) durch andere Personen angewiesen sind. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen, bedarf es eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), das den Pflege- und Unterstützungsbedarf einem Pflegegrad zuordnet.

Wo beantrage ich Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit?

Den Antrag auf Pflegeleistungen stelle ich bei meiner Krankenkasse. Jede Krankenkasse hat ihre eigene Pflegekasse. Danach besucht mich, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) zuhause, um meinen Hilfebedarf einzuschätzen und ein Gutachten zu erstellen.
Die bisherigen drei Pflegestufen wurden ab dem 01.01.2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt. Damit erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung eines Pflegegrades erfüllt sein?

Mit dem neu gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff soll nicht mehr nur der Zeitaufwand für personelle Hilfen, sondern der Grad der Selbständigkeit einer Person in folgenden 6 Lebensbereichen (Modulen) erfasst werden:
  1.  Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Jeden Lebensbereich bewertet die Gutachterin oder der Gutachter – je nach Unterstützungsbedarf im Alltag – mit einer Anzahl an Punkten. Die Lebensbereiche sind dabei unterschiedlich gewichtet, das heißt das Modul Selbstversorgung etwa wird mit mehr Punkten bewertet als das Modul Bewegung. Der Gesamtpunktwert ergibt schließlich den Pflegegrad: Je höher der Punktwert, desto höher der Pflegegrad und damit die Leistungen der Pflegekasse.

Wie kann ich mich auf die Begutachtung vorbereiten?

Eine gute Vorbereitung auf den Begutachtungstermin erleichtert die Einschätzung des tatsächlichen Zustands der oder des Pflegebedürftigen. Neben dem Bereithalten von Arztberichten, Medikamentenplan oder Schwerbehindertenausweis ist die Unterstützung durch eine Vertrauensperson sinnvoll. Im Vorfeld verfasste Notizen über Schwierigkeiten im Alltag bringen den Betroffenen dabei Sicherheit, nichts Wichtiges zu vergessen.
Auch bei der Vorbereitung bietet die Pflegeberatung des Kreises Paderborn Hilfe und Unterstützung.

Welche Leistungen der Pflegeversicherung werden durch die Pflegekasse gezahlt?

Welche Leistungen zur Pflege können zusätzlich durch die Krankenkasse gezahlt werden?

Die Krankenversicherung trägt die Kosten für die Grundversorgung pflegebedürftiger Personen im Krankheitsfall, und zwar für folgende Leistungen:
Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: Eine Grundversorgung kann zur Grundpflege (zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege) oder Behandlungspflege (zum Beispiel Medikamentengabe, Wundversorgung) sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden.

Voraussetzungen:

  • Ein Krankenhausaufenthalt kann durch die Verordnung vermieden oder verkürzt werden
  • Den Versicherten ist die Haushaltsführung wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich


Heilmittel: Die Krankenversicherung trägt die Kosten beispielsweise für Krankengymnastik oder Lymphdrainage sowie für Ergo- und Sprachtherapie.

Hilfsmittel: Hilfsmittel sollen einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine bestehende Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Rollatoren, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen wie auch Kompressionsstrümpfe unterstützen Personen, ihr Leben möglichst selbstständig fortzuführen.

Fahrkosten: Auch Kosten für Krankenfahrten werden von der Krankenkasse übernommen.
Voraussetzungen:

  • Fahrten sind aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig und wurden vom Arzt verordnet
  • Versicherte haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
  • Versicherte haben einen Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Es handelt sich um einen Ausnahmefall (zum Beispiel um eine Fahrt mobil beeinträchtigter Personen, die über einen längeren Zeitraum behandelt werden, etwa eine Dialyse oder eine Chemo- und Strahlentherapie); es bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse


Kurzzeitpflege: Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus und liegt noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit.

Begleitperson: Ist es notwendig, dass Versicherte aus medizinischen Gründen von einer Person im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung begleitet werden, so übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.

Gesetzliche Zuzahlungen: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze (zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen) leisten. Bei chronisch erkrankten Menschen liegt die Grenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die verminderte Zuzahlung muss gesondert bei der Krankenkasse beantragt werden. Wichtig ist der Nachweis der geleisteten Zuzahlungen in Form von Belegen und einer ärztlichen Bescheinigung über die chronische Erkrankung.

Welche Angebote und Leistungen gibt es für pflegende Angehörige?

Sie pflegen bereits einen Angehörigen oder denken darüber nach, die Pflege für einen Angehörigen zu übernehmen? Es gibt eine Vielzahl von Angeboten, die die familiäre Pflege unterstützen und Entlastungsmöglichkeiten bieten. Neben der Beratung stehen pflegenden Angehörigen auch Pflegekurse, Schulungen, Selbsthilfegruppen und Auszeiten sowie eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung zur Verfügung. Weitere Informationen hier.

Ist auch eine 24-Stunden-Versorgung zu Hause möglich?

Reicht eine stundenweise Unterstützung und Begleitung nicht mehr aus stellt sich häufig die Frage, ob eine 24-Stunden-Versorgung auch zu Hause möglich ist. Eine Möglichkeit wäre, einen anerkannten Pflegedienst für eine Versorgung rund um die Uhr zu engagieren. Diese Versorgung kann sehr kostenintensiv werden. Die Einstellung einer ausländischen Haushaltshilfe ergänzend zu einer Pflegekraft könnte an dieser Stelle für einige Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine Alternative darstellen. Zu beachten ist, dass die betroffenen Frauen für ihre Tätigkeit angemessen bezahlt, sozial- und krankenversichert werden und arbeitsschutzrechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Weitere Informationen und Vermittlungsagenturen finden Sie hier.

In diesem Fall bin ich für die Finanzierung der Unterstützung selbst verantwortlich.

Was kann ich tun, wenn die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vorliegen, ich aber trotzdem Hilfe benötige?

Bin ich finanziell dazu nicht in der Lage, kann ich einen Antrag auf Übernahme ambulanter Pflegeleistungen beim örtlichen Sozialamt, auf Übernahme stationärer Pflegeleistungen beim Sozialamt des Kreises Paderborn stellen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Leistungsumfang der Hilfe zur Pflege finden Sie hier.

Wie kann ich für den Fall vorsorgen, dass ich nicht mehr für mich selbst entscheiden kann?

Eine Krankheit kann jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden. Auch wenn Angehörige um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungsmacht.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, z. B. finanzielle Dinge, gesundheitliche Belange, Behörden- und Wohnungsangelegenheiten. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Die Erteilung einer Vollmacht setzt Geschäftsfähigkeit voraus, d. h. sie muss rechtzeitig erstellt werden. Es gilt zu beachten, dass Ehepartner*innen und Kinder nicht automatisch vertretungsberechtigt sind.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder Betreuerin bestellen soll. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall für eine rechtliche Betreuung infrage kommt. Soweit das Gericht also ein Betreuungsverfahren einleiten muss, hat es solche Wünsche zum/zur Betreuer*in zu berücksichtigen.

In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob Sie in bestimmten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Es empfiehlt sich, die Verfügung mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu beraten.

Die Betreuungsstelle des Kreises Paderborn hält eine umfassende Informationsbroschüre mit Hinweisen und Formulierungshilfen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung mit entsprechenden Vordrucken bereit.

Wie kann ich sicher gehen, dass meine Wünsche nach meinem Tod umgesetzt werden?

Über den eigenen Tod denken die meisten nur ungern nach, geschweige denn darüber, was aus ihrem Erbe wird. Ein Testament braucht allerdings jeder, der sein Vermögen nach eigenen Wünschen verteilen will.

Notariell aufgesetztes Testament
Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können in der Regel nicht aufkommen.

Eigenhändiges Testament
Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.

Gemeinsames Testament von Ehegatten

Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Nachnamen unterschreiben.

Worum muss ich mich als Angehörige/r bei einem Todesfall kümmern?

Bei einem Todesfall macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu erledigenden Formalitäten zu fassen. Die Nachfolgende Checkliste könnte dabei helfen:

  1.  Arzt benachrichtigen, der den Totenschein ausstellt.
  2.  Nächste Angehörige unterrichten.
  3. Meldung des Todesfalls spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt.
  4. Grabstelle besorgen und beim Pfarramt unter Vorlage der Beerdigungserlaubnis, die das Standesamt ausstellt, die Beerdigung anmelden.
  5. Bestattungsinstitut einschalten.
  6. Benachrichtigung der gesetzlichen und privaten Versicherungsträger (Rentenversicherung, Lebensversicherung, Sterbekasse, Krankenkasse).
  7. Abgabe des Testaments beim Nachlassgericht.
  8. Todesanzeige aufgeben.
  9. Kündigung laufender Verträge, Benachrichtigung von Vereinen, Verbänden, Organisationen, denen der/die Verstorbene angehört hat

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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