Das Ergebnis des Bürgerentscheids zum Nationalpark Egge im Kreis Paderborn liegt vor
mehr erfahrenFast 20 Jahre nach der erfolgreichen Gründung des Nationalparks Eifel soll in Nordrhein-Westfalen ein zweites Großschutzgebiet errichtet werden. Darüber hat die Landesregierung im vergangenen Jahr informiert.
Nationalparke sind Landschaften, in denen die Natur sich selbst und ihren eigenen Gesetzen überlassen bleibt. Eingriffe von außen sind nicht erlaubt. „Natur Natur sein lassen“ ist der Grundsatz. Die Politik setzt im Rahmen des Beteiligungsprozesses auf eine breite Teilnahme der Bevölkerung.
In den Kreisen Höxter und Paderborn schlossen sich im letzten Jahr Nationalparkbefürworterinnen und -befürworter zusammen, um unter der Überschrift „Ja! zu unserem Nationalpark Egge“ ein Bürgerbegehren auf den Weg zu bringen. Ziel der Befürworter: die Bewerbung der heimischen Region für einen Nationalpark in der Egge.
Bis zum 5. Februar 2024 gingen beim Kreis Paderborn 12.431 Unterschriften für einen Nationalpark ein, von denen 11.521 als gültige Stimmen gezählt wurden.
Am 18. März entschied schließlich der Kreistagssitzung über das Bürgerbegehren.
Mit folgendem Ergebnis: das Bürgerbegehren wurde abgelehnt. Eine politische Mehrheit für eine Bewerbung zum Nationalpark fand sich nicht. Nun wird es einen Bürgerentscheid geben.
Stimmen dann genug Menschen für eine Bewerbung, könnte die Egge Nationalpark werden. Die abschließende Entscheidung trifft später die Landesregierung.
Am 6. Mai 2024 hat der Kreis Paderborn eine Informationsveranstaltung zum Bürgerentscheid ausgerichtet.
Teilnehmende auf dem Podium:
Ja, Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 05251 - 308 8080. Hier beantworten wir Ihre Fragen zum Bürgerentscheid gerne persönlich.
Die Frage lautet: „Soll sich der Kreis Paderborn beim NRW-Umweltministerium um die Realisierung des zweiten Nationalparks auf den landeseigenen Flächen der Eggeregion bewerben?“ Bedeutet also: Wünschen sich die Bürgerinnen und Bürger, dass eine Bewerbung als Nationalpark erfolgen soll?
Im Kreis Paderborn wird der Bürgerentscheid voraussichtlich rund 500.000 € kosten. Eine vorherige Schätzung wurde nach oben korrigiert, da es parallel zu den Europawahlen schwierig ist, an Papier, Umschläge und freie Druckerkapazitäten für die Bürgerentscheid-Materialien zu kommen.
Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Abstimmung Deutsche Staatsangehöriger im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt), das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Gebiet des Kreises Paderborn seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Stimmgebiets hat; im Wesentlichen also, wer auch kommunalwahlberechtigt ist. Ausgehend von den letzten Berechnungen sind rund 246.000 Bürgerinnen und Bürger abstimmungsberechtigt (Stand Juni 2024).
In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage – 30. April 2024 – vor der Abstimmung feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abstimmberechtigt ist, wer am Stimmtag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag – 27. Mai 2024 - vor der Wahl in dem Stimmgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Stimmgebiets hat. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
Die Abstimmungsverzeichnisse werden in der Zeit vom 3. bis 6. Juni während der Öffnungszeiten in den entsprechenden Bürgerbüros oder Servicestellen der Städte und Gemeinden des Kreise Paderborn für jedermann öffentlich auslegen. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Amtsblatt des Kreises Paderborn, das am 22. Mai 2024 erscheinen wird.
Diese werden voraussichtlich ab Dienstag, 21. Mai 2024, direkt nach Pfingsten, an jede abstimmungsberechtigte Person im Kreis Paderborn, die in den Abstimmungsverzeichnissen der Städte und Gemeinden des Kreis Paderborn eingetragenen sind, verschickt. Dies geschieht Kommune für Kommune in der Reihenfolge des Alphabets. Sprich: Zuerst erhalten die Wählerinnen und Wähler in Altenbeken ihre Unterlagen, zuletzt die Bürgerinnen und Bürger in Salzkotten. Bis Anfang Juni sollten alle Briefe zugestellt sein.
Leider können vor Abschluss des Versandes der Unterlagen keine gesonderten Abstimmungsunterlagen ausgehändigt werden. Nach Abschluss des Versands werden die überzähligen (nicht personalisierten) Unterlagen (Abstimmungsinformation, Merkzettel, Stimmzettel, Rücksendeumschlag, Stimmzettelumschlag) von uns an die jeweiligen Kommunen versandt. Dort können Bürger/Innen, die noch keine Unterlagen erhalten haben, die notwendigen Dokumente zur Teilnahme am Bürgerentscheid dann voraussichtlich ab dem 4.6.2024 erhalten.
In dem Schreiben enthalten ist die Abstimmungsbenachrichtigung einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen: der Stimmschein mit eidesstattlicher Erklärung, der Stimmzettel, einen grünen Stimmzettelumschlag, einen mit der Anschrift des Landrates des Kreises Paderborn versehenen gelben Abstimmbriefumschlag sowie ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nein, es gibt keinen Wahlzwang bzw. Pflicht seine Stimme abzugeben.
Abstimmungsberechtigte, die keine Abstimmbenachrichtigung erhalten haben, aber glaubhaft nachweisen können, dass sie keine Abstimmunterlagen erhalten haben, können ab dem 3. Juni 2024 bei der Kommune, in der diese Personen jeweils ihren Wohnsitz haben, Ersatzabstimmunterlagen erhalten und einen neuen Abstimmschein beantragen. Sollte ein Umzug (innerhalb des Kreisgebietes) stattgefunden haben, dann sind die Unterlage bei der Kommune abzuholen, in dessen Wählerverzeichnis man am 01.05. eingetragen war.
Hier die Kontaktdaten und Öffnungszeiten der Kommunen:
Von den Abstimmungsberechtigten müssen mindestens 15%, also rund 35.700 Bürgerinnen und Bürger, an der Abstimmung teilnehmen. Nehmen weniger Personen teil, so ist der Bürgerentscheid gescheitert, selbst wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen sich für eine Bewerbung aussprechen würden. § 23 Abs. 7 KrO sagt zudem, dass die Frage des Bürgerentscheids in dessen Sinne entschieden ist, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf „Ja“ entfallen und diese Mehrheit mindestens 15% der Abstimmungsberechtigten entspricht.
Der Bürgerentscheid ist positiv entschieden, wenn
und
Sofern diese Mehrheit erreicht wird, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Durch Rundschreiben vom 06.09.2023 hat der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Landkreise und kreisfreien Städte über den Beginn des landesweiten und ergebnisoffenen Prozesses zur Ausweisung eines zweiten Nationalparks in Nordrhein-Westfalen informiert. Danach könnten sich die Landkreise und kreisfreien Städte als Region für einen Nationalpark bewerben.
Gem. § 23 der Kreisordnung haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit in einer Angelegenheit des Kreises, zu beantragen (Bürgerbegehren), dass sich der Kreistag mit einem konkreten Anliegen auseinandersetzen muss. Schließt sich der Kreistag dem Bürgerbegehren an, so ergeht ein entsprechende Beschluss, wie er auch in andern Kreisangelegenheit ergeht. Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren nicht, so ist ein Bürgerentscheid durchzuführen, sodass die Bürgerinnen und Bürger über die Frage des Bürgerbegehrens abstimmen können .
Am 05.02.2024 wurde deshalb im Kreis Paderborn ein Bürgerbegehren mit der Fragestellung eingereicht: „Soll sich der Kreis Paderborn beim NRW-Umweltministerium um die Realisierung des zweiten Nationalparks auf den landeseigenen Flächen der Eggeregion bewerben?“ Viele Menschen haben durch ihre Unterschrift kenntlich gemacht, dass sie das Bürgerbegehren unterstützen.
Nachfolgend hat sich dann der Kreistag mit der Angelegenheit befasst, denn gem. § 23 Abs. 1 KrO NRW handelt es sich um eine Angelegenheit des Kreises, über die durch den Kreistag entschieden wird.
Die Vorbereitung der entsprechenden Sitzungen, die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, sowie die Organisation rund um den Bürgerentscheide obliegen der Verwaltung als neutrale Stelle.
Ein derartiger Beschluss des Gemeinderates ist für den laufenden Bürgerentscheid unerheblich. Es handelt sich um eine bloße Erklärung ohne Rechtsverbindlichkeit. Die Bürger/Innen der entsprechenden Kommune sind an den Beschluss nicht gebunden und können natürlich nach wie vor abstimmen.