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Allgemeiner Artenschutz gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Grundsätzlich gilt, dass Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt oder gestört werden dürfen. Jeder darf aber wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wildlebender Pflanzen aus der Natur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen ist dies nicht zulässig, da befestigte Wege nicht verlassen werden dürfen.

Im Fortpflanzungszeitraum der Vögel und Wildtiere in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es nicht zulässig, Bäume (außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind erlaubt.

Mit Rücksichtnahme auf die wildlebenden Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume können Sie viel Schäden und Störungen vermeiden. Achten Sie bitte auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Weitere Regelungen auf der Ebene einzelner Individuen, v.a. von Säugetieren, sind Bestandteil des Tierschutzrechts oder bei jagdbarem Wild, das Jagdrecht.

Nester von Hornissen, Wespen, Wildbienen einschließlich Hummeln können im Haus oder auf der Terrasse zu Konflikten führen. Alle Informationen, wie Sie damit umgehen können, finden Sie hier.

Manchmal kommt es vor, dass man ein verlassenes Jungtier entdeckt. In dem meisten Fällen sind die Tiere aber nicht in Not. Junge Vögel z. B. verlassen meist bereits das Nest, wenn sie die ersten unbeholfenen Flugversuche machen. Die Elterntiere stehen mit den am Boden sitzenden Jungtieren in ständigem Rufkontakt und wissen, wo sich ihr Nachwuchs befindet und füttern ihn regelmäßig.

Sollten sie einen Jungvogel an einer gefährlichen Stelle z.B. auf einem Geh- oder Fahrweg finden, setzen Sie ihn vorsichtig in den Seitenstreifen, am besten an einen erhöhten Platz. Vögel nehmen den fremden Geruch nicht wahr, anders als bei Rehen oder Hasen.

Nur offensichtlich verletzte Tiere oder Jungtiere, bei denen sich nach längerer Beobachtung keine Elterntiere einfinden, benötigen ggf. menschliche Hilfe. Die Aufzucht ist schwierig und zeitaufwändig. Außerdem dürfen sich die Tiere nicht an den Menschen gewöhnen, damit sie wieder in die freie Natur entlassen werden können. Beim Fund verletzter Greifvögel und Eulen können Sie sich an die Greifvogelauffangstation in der Essenthoer Mühle wenden. Beim Fund anderer verletzter Tiere können vom Umweltamt Ansprechpersonen vermittelt werden.

Weiterführende Informationen

 
 
 
 

Ansprechperson

Frau Hermann
Amt für Umwelt, Natur und Klimaschutz

Tel. 05251 308-6659
Fax 05251 308-6699
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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