Die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist ein kostenloses Angebot der so genannten Abteilung "Beistandschaften" im Jugendamt.
Dieses Angebot kann von dem alleinerziehenden Elternteil auf Antrag freiwillig in Anspruch genommen werden. Bei Interesse werden Sie gebeten, für eine vorherige unverbindliche Beratung Kontakt zu den zuständigen Sachbearbeitern aufzunehmen.
Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist gesetzlicher Vertreter ihres Kindes "im beantragten Wirkungskreis" und auf diesem Gebiet zum eigenverantwortlichen Handeln berechtigt.
Feststellung der Vaterschaft
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Darüber hinaus ist die Feststellung der Vaterschaft für die Durchsetzung der Unterhalts- und Erbansprüche sowie der Umgangskontakte von Bedeutung. Grundsätzlich kann die Vaterschaft eines Kindes durch die freiwillige Unterzeichnung einer Vaterschaftsanerkennung geklärt werden.
Für den Fall, dass die Vaterschaft nicht ohne weiteres durch ein freiwilliges Anerkenntnis geklärt werden kann, besteht für die Kindesmutter die Möglichkeit, eine kostenlose Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft beim Jugendamt einzurichten. Hierbei wird der mögliche Kindesvater zunächst zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert. Bei Zweifeln des in Frage kommenden Vaters ist es außerdem möglich, in den Räumlichkeiten des Jugendamtes einen Vaterschaftstest durchzuführen (entsprechendes Testmaterial muss hierbei von den Beteiligten auf eigene Kosten selbst besorgt und mitgebracht werden).
Im Rahmen der Beistandschaft kann der Beistand die Vaterschaft notfalls auch gerichtlich feststellen lassen. Die rechtliche Vertretung Ihres Kindes bei etwaigen Gerichtsverfahren erfolgt ebenfalls durch das Jugendamt als Beistand.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, überprüft der Beistand zunächst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils. Im Folgenden erfolgt eine konkrete Berechnung der häufig schwer zu ermittelnden Unterhaltshöhe.
Im Anschluss daran erhält der unterhaltspflichtige Elternteil die Gelegenheit, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in urkundlicher Form freiwillig anzuerkennen. Sollte dieser hierzu nicht bereit sein und/oder die Unterhaltshöhe weiterhin streitig sein, so vertritt der Beistand das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Liegt bereits ein Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, etc.) vor, so kümmert sich der Beistand ebenfalls um die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs. Hierzu sind in bestimmten Fällen Zwangsmaßnahmen einzuleiten.
Wenn die unterhaltspflichtige Person ihren Zahlungen nicht nachkommt oder nachkommen kann, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt zu erhalten. Mehr Informationen gibt es unter Unterhaltsvorschuss für Kinder.
Informationen zu Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung und Unterhaltsverpflichtung gibt es unter Beurkundungen.
Unterhaltsänderung ab dem 01.01.2025
Durch die 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 wird der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2025 neu festgesetzt.
Gegenüber der Tabelle 2024 sind die Bedarfssätze minderjähriger Kinder der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in der
Hierauf ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, welches durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs vom 23.12.2024 – im Bundesgesetzblatt verkündet am 30.12.2024 – mit Wirkung zum 01.01.2025 auf 255 € erhöht wurde.
Demnach würden sich ab dem 01.01.2025 folgende Zahlbeträge in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Mindestunterhalt) ergeben:
Die geänderten Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen, sowie die sich daraus ergebenden Zahlbeträge, können Sie der Düsseldorfer Tabelle unter dem nachfolgenden Link entnehmen:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/Duesseldorfer-Tabelle-01_01_2025.pdf
Die Selbstbehalte des unterhaltspflichtigen Elternteils wurden nicht geändert. Ebenfalls bleiben die Einkommensgruppen unverändert.
Aufgrund der geringfügigen Unterhaltsänderungen werden in diesem Jahr keine Informationsschreiben über die Unterhaltsänderung durch die Kolleginnen und Kollegen der Beistandschaften versandt.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter/-in der Beistandschaften oder an die Servicenummer Tel. 05251/308-755111.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
und nach Vereinbarung
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
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