Das Korruptionsbekämpfungsgesetz
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Am 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW in Kraft getreten. Gemäß § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 (Kreistagsabgeordnete, sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger) gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, schriftlich Auskunft über die im folgenden aufgeführten Tätigkeiten und Funktionen zu geben:
- ausgeübter Beruf und Beraterverträge,
- Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes (z.B. börsennotierte Unternehmen wie z.B. RWE),
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe oder Sparkassen),
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
- Der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nach § 16 wird durch die Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, sich über derartige Tätigkeiten sowie Funktionen der Kreistagsabgeordneten und sachkundigen Bürgerinnen / sachkundigen Bürger in der Kreisverwaltung, Zentrale Dienste / Büro des Kreistages, Aldegreverstraße 10 - 14, 33102 Paderborn während der allgemeinen Dienstzeiten zu informieren nachgekommen.